Nach Auffassung der Europäischen Kommission bleibt das deutsche Recht hinter den Anforderungen der Richtlinie 92/57/EWG zurück (sog. Baustellenrichtlinie). Betroffen sind die Anforderungen für die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die Ausgestaltung des zu den besonders gefährlichen Arbeiten zählenden "Aufbaus oder Abbaus von schweren Massivbauelementen" sowie die erforderlichen Maßnahmen für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden.
Die vorgesehene Änderung der Baustellenverordnung dient dazu, die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/57/EWG vollumfänglich umzusetzen. Zudem werden Verweise an verfassungsrechtliche Erfordernisse angepasst und eine Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) für die Beratung des BMAS in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen etabliert. Zum Gesetzesblatt
Quelle: BMAS - Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung